Satzung

§1 (Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr)

1. Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung alternativer Jugendkultur in Stralsund“.

2. Die Kurzbezeichnung lautet: „AJUKU e.V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Stralsund. Das Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Vorpommern-Rügen.

4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

5. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2012, es ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist der Aufbau eines selbstverwalteten Jugend- und Kulturzentrum in Stralsund und die Förderung der Jugend-, Kultur- und Sozialarbeit.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • dem Auftrag der §§ 1, 8, 9, 11 und 12 SGB VIII,
  • dem Erwerb einer Immobilie und Einrichtung eines Jugendzentrums,
  • der Aufklärungsarbeit gegen menschenverachtende Einstellungen insbesondere mit völkisch-autoritärer Ausrichtung (bspw. durch Bildungsveranstaltungen in den Vereinsräumen),
  • der Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugend-, Kultur- und Sozialarbeit, sowie deren Vernetzung in der Hansestadt Stralsund und dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
  • der Förderung der Bildung und Erziehung mit dem Ziel die Allgemeinheit zu sozialem, solidarischem, emanzipatorischem und basisdemokratischem Bewusstsein zu ermutigen,
  • dem Ausbau der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Planungsprozessen, jeglicher Art,
  • der Förderung von Gender Mainstreaming
  • der Unterstützung weiterer sozialer und kultureller Projekte (z.B. Schaffung von Proberäumen für Bands),
  • Schaffung von weiteren Freizeitangeboten für Jugendliche (Sportangebote, wie Tischtennis, Kicker o.ä., musikalische Förderung oder gemeinschaftliches Kochen).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteienunabhängig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, diese durch eigene Mitarbeit zu unterstützen. Dabei ist der Wohnsitz der Person nicht von Interesse. Der Mitgliedsantrag ist beim Vorstand einzureichen. Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig und sofort wirksam.

3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt aus dem Verein, welcher jeder Zeit möglich ist. Er muss jedoch schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über alle ausgetretenen Vereinsmitglieder.

b) durch Ausschluss, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mind. eines Vereinsmitgliedes. Dieser Antrag ist schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

c) durch den Tod eines Mitgliedes.

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Mitgliedsbeiträge: (Änderung 01.12.2018)

    1. Alle Vereinsmitglieder können einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Dieser Beitrag wird monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erhoben. 
    1. Die Beiträge sind durch die Mitglieder an das Konto des Vereins zum ersten Werkstag des Monats zu überweisen. 
    1. Die Höhe des Beitrags ist nicht vorgeschrieben. Jedes Mitglied entscheidet ob und in welcher Höhe er einen Beitrag zahlt. 
    1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. 

§4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens der/dem 1. Vorsitzende_n, der/dem 2. Vorsitzende_n und der/dem Schatzmeister_in. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Gesamtvorstand benennt aus seinem Kreis geschäftsführende Vorstandsmitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§5 (Vorstandssitzungen)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand entscheidet einstimmig.

§6 (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nichtöffentlich, statt. Gäste können nach einstimmiger Entscheidung der Mitgliederversammlung an dieser teilnehmen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Ein/Eine Schriftführer_in wird in der Versammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

6. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks müssen jedoch alle Anwesenden zustimmen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen Anwesenden zu unterschreiben ist.

8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Mitglieder, in einer Urabstimmung, erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bund Deutscher Pfadfinder_Innen Mecklenburg Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§8 (Schlussbestimmungen)

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die anlässlich von Sitzungen und Veranstaltungen (einschließlich Hin- und Rückweg) entstehen.

Stralsund, 28.01.2012